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Grundpfandrechte In der Baufinanzierung spielen Grundpfandrechte eine große und tragende Rolle. Darlehensgeber (Banken, Versicherungen) sichern über diese Grundpfandrechte die Rückführung der gegebenen Darlehen. Mit anderen Worten, durch dieses im Grundbuch vermerktem Recht kann die Bank oder Versicherung das Objekt (meistens Grundstücke oder Häuser) veräußern, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage ist, dieses ordnungsgemäß zurückzuzahlen. Solche Grundpfandrechte werden in der dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Die dort eingetragenen Rechte werden nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ behandelt. Daher ist es für die Darlehensgeber interessant, an welcher Position sie dort stehen. Bei Zwangsversteigerungen wird oftmals nicht der reelle Wert des Massivhauses erreicht, aus diesem Grund spielt es eine wichtige Rolle, an welcher Position in der dritten Abteilung des Grundbuchs der Eintrag erfolgt. Der erzielte Erlös wird der Reihe nach an die Pfändungsberechtigten ausgezahlt. Um ihre Darlehen abzusichern haben Banken zwei Möglichkeiten entweder durch Grundschulden oder aber durch Hypotheken. Während mittels der Grundschuld nicht nur ein bestimmtes Darlehen abgesichert wird, sondern sämtliche Forderungen, steht der Hypothek nur eine ganz bestimmte Forderung gegenüber. Ist diese Forderung abgezahlt ist die Löschung der Hypothek eigentlich nur noch eine Formsache. Das macht die Hypothek allerdings recht unflexibel und für Darlehensgeber uninteressant, daher findet sie heute in der Praxis auch kaum noch Anwendung. Bevor man jedoch ein Einfamilienhaus oder Grundstück kauft sollte man sich jedoch auf dem Grundbuchamt gegen eine geringe Gebühr einen aktuellen Grundbuchauszug anfordern, um sicher zu stellen, dass nicht noch etwaige Grundschulden dort eingetragen sind. Bei einem Kauf über einen Makler hat der dies jedoch meist schon geprüft und teilt Ihnen mit, ob sich noch Einträge im Grundbuch befinden.
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